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Informationen und Meinungen
wider die StraßenverkehrsUnordnung

Platz da! Meine Straße?

Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.

StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.

VG-Wort Access-ZählmarkeDiese Folge befasst sich mit dem Konfliktherd „Radfahrer auf der Fahrbahn“. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis. Änderungen, die sich durch die Ergänzung der StVO im April 2020 ergeben haben, sind farblich hervorgehoben.

Wer mit dem Fahrrad auf der Straße unterwegs ist, schimpft über die Autofahrer; wer mit dem Auto auf der Straße unterwegs ist, schimpft über die Radfahrer. Aber wer schimpft hat nicht immer Recht. Schauen wir uns doch einmal an, wo die typischen Konflikte liegen – und wie sie sich ganz leicht vermeiden lassen.

Radfahrer auf der Fahrbahn

Dass Radfahrer überhaupt auf der Straße fahren, ist sowohl für manche Autofahrer als auch für manche Radfahrer unverständlich. Dabei sagt schon der dritte Satz der Straßenverkehrsordnung ganz eindeutig: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.“ Und Fahrzeuge sind neben PKW und LKW auch Motorräder und Fahrräder.

Damit ist klar: Der natürliche Lebensraum eines Radfahrers ist die Fahrbahn. Ein Radfahrer DARF NICHT auf dem Bürgersteig fahren, er MUSS die Straße benutzen, sonst kostet es mindestens 15€ Bußgeld. Von dieser Regelung gibt es nur einige sehr wenige Ausnahmen wie explizite Verbote (z.B. Autobahn) oder explizite Gebote (z.B. benutzungspflichtiger Radweg).

Nichtoffizielles Verkehrsschild Nur für Fußgänger
Dieses inoffizielle Verkehrszeichen macht es noch einmal deutlich: Bürgersteige sind nur für Fußgänger da, nicht für Radfahrer. Wobei, anders als auf diesem Schild, ein Inlineskater laut StVO sehr wohl ein Fußgänger ist und deshalb auf dem Bürgersteig fahren muss.

Ausnahmen von der Fahrbahnbenutzungspflicht

Die Benutzung der Fahrbahn ist Radfahrern verboten, wenn eine Straße mit den Verkehrszeichen 330 (Autobahn) oder 331 (Kraftfahrstraße) explizit dem Kraftfahrverkehr vorbehalten ist. Gleiches gilt, wenn das Radfahren explizit mit dem Zeichen 254 (Verbot für Radverkehr) verboten ist.


Wo diese Schilder stehen, dürfen Radfahrer in keinem Fall die Fahrbahn benutzen. (Bildquelle: wikipedia.org)

Ebenfalls runter von der Fahrbahn müssen Radfahrer, wenn sich direkt neben der Fahrbahn und in ihrer Fahrtrichtung ein benutzungspflichtiger Radweg befindet. Dieser ist dann mit dem Zeichen 237 bzw. seinen Abwandlungen 240 und 241 beschildert. [Fundamentalistische Radfahrer werden jetzt sofort ein „Aber“ auf den Lippen haben, aber das verschieben wir bitte auf eine spätere Folge.]


Diese Zeichen stehen an benutzungspflichtigen Radwegen. Auch hier darf ein Radfahrer die Fahrbahn nicht benutzen. (Bildquelle: wikipedia.org)

Tipp: Wenn das Radfahren auf der Fahrbahn verboten ist, heißt das noch lange nicht, dass man dann auf dem Bürgersteig fahren darf. Dieser muss explizit mit dem Schild 1022 (Radfahrer frei) für Fahrradfahrer freigegeben sein. Sonst muss man das Rad schieben!

Die richtige Fahrspur

Betrachten wir also die 99,9% aller Straßen, bei denen sich Autos und Radfahrer die Fahrbahn teilen müssen. Wo auf der Fahrbahn sollte der Radfahrer dann fahren?

Hier gilt für Autos und Fahrräder dasselbe: Es ist möglichst weit rechts zu fahren. Was aber heißt „möglichst weit rechts“?

Anders als ein Auto können Fahrräder nicht genau geradeaus fahren. Das ist bei einem einspurigen Fahrzeug physikalisch unmöglich. Es würde umfallen. Deshalb fährt jeder Radfahrer automatisch Schlangenlinien. Je langsamer er fährt, desto weiter sind die Ausschläge dieser Schlingerbewegung.

Aus diesem Grund brauchen Radfahrer rechts und links einen Sicherheitsabstand, der größer ist als zum Beispiel bei einem PKW, denn der kann nicht umfallen.

Außerdem sind Hindernisse auf der Fahrbahn (Schlaglöcher, Steine, Scherben) für ein Fahrrad aufgrund der schmalen Reifen problematischer als für ein Auto. Der Radfahrer muss diesen Hindernissen ausweichen und braucht auch dazu deutlich mehr seitlichen Spielraum als ein Auto.

In Vorschriften und Gerichtsurteilen wird davon ausgegangen, dass ein Radfahrer rechts und links vom Lenker einen Freiraum von mindestens 80 Zentimetern braucht.

Tipp: Fahren Sie als Radfahrer nicht im Rinnstein und auch nicht durch die Gullys am Straßenrand, sondern mindestens so weit vom Bordstein wie die rechten Reifen der Autos, eher noch etwas weiter in der Mitte. Halten Sie von parkenden Autos einen deutlich größeren Abstand ein, damit Sie einer sich öffnenden Tür jederzeit ausweichen können.

Einen Radfahrer überholen

Überholt ein Auto einen Radfahrer, kommen zum Sicherheitsraum des Radfahrers noch der Bewegungsspielraum des Kraftfahrzeugs und ein hierfür nötiger Sicherheitsraum hinzu. Außerdem erzeugt ein vorbeifahrendes Auto einen erheblichen Druck und Sog, welcher das Schlingern des Radfahrers noch verstärkt.

Aus diesem Grund wird der von der StVO vorgeschriebene ausreichende Überholabstand in den Urteilen der Verkehrsgerichte auf mindestens 1,5 Meter zwischen Außenspiegel und Lenker beziffert. Je nach Situation müssen es auch 2 Meter sein, z.B. bei einem stark schlingernden Radfahrer an einer Steigung. Die StVO schreibt in §5 vor, dass innerorts beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen ein Mindestabstand von 1,5 Metern, außerorts von 2 Metern eingehalten werden muss.

Verkehrsschild Überholabstand
1,5m Abstand: Dieses französische Verkehrszeichen macht es noch einmal deutlich.

Der Überholabstand beträgt 150-200cm. Trotzdem begegnet man immer wieder Autofahrern, die offensichtlich einen Abstand von 15-20cm für ausreichend halten. Da berührt dann der Außenspiegel fast die Schulter oder den Lenker des Radfahrers. Ein solches Manöver ist saugefährlich! An einem stehenden Hindernis kann man vielleicht so dicht vorbeifahren, wenn der Radfahrer sich aber nur ein wenig erschreckt, zuckt oder ins Schlingern gerät, kann es leicht zu einem Sturz kommen.

Jetzt reicht ein wenig Kopfrechnen: Bordsteinabstand 80 cm, Radfahrerbreite 60 cm, Überholabstand mindestens 150 cm. Also muss ich als Autofahrer mindestens einen Abstand von 2,9 Metern vom Bordstein halten, um einen Radfahrer sicher zu überholen.

Die übliche Breite eines Fahrstreifens beträgt hierzulande zwischen 3 und 3,5 Meter. Daraus ergibt sich ganz klar: Will ein Autofahrer einen Radfahrer gefahrlos überholen, muss er mit seinem kompletten Fahrzeug auf den nächsten Fahrstreifen wechseln.

Das bedeutet im Klartext:

Tipp: Um dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu folgen, sollten Radfahrer dem schnelleren Autoverkehr Möglichkeiten zum Überholen geben, indem sie z.B. in eine größere Parklücke ausscheren. Vermeiden Sie jedoch, jede kleine Parklücke auszufahren, da sonst gefährliche Überholvorgänge provoziert werden.

Natürlich soll man sich im Straßenverkehr möglichst wenig gegenseitig ärgern. Das verlangt schon §1 der StVO. Radfahrer sollen also Autofahrer nicht über Gebühr ärgern oder behindern. Trotzdem hilft es, den Ausspruch eines leitenden Polizisten im Hinterkopf zu haben: „Fahren Sie dort, wo Sie die Autofahrer ärgern. Nur dann werden Sie sicher gesehen.“ Zwingen Sie den Autofahrer, Sie wie ein Motorrad oder Auto zu überholen. Das ist für alle am sichersten.

Radfahrer korrekt überholen
So ist es richtig: Der Radfahrer fährt deutlich und mit ordentlichem Sicherheitsabstand auf der Fahrbahn. Der Autofahrer überholt das Fahrrad so, wie er ein Auto überholen würde, nämlich auf der Gegenspur.

Tipp: Radfahrer, die vor dem Autoverkehr Angst haben und deshalb im Rinnstein oder sogar auf dem Bürgersteig fahren, gefährden sich und andere. Üben Sie das Fahren auf der Straße in einer wenig befahrenen Gegend solange, bis Sie sich sicher fühlen, korrekt auf der Fahrbahn fahren zu können. Schauen Sie sich an, wo die Autos mit ihrem rechten Reifen fahren. Näher am Bordstein sollten Sie nicht fahren.

Es gibt nicht nur ängstliche Radfahrer, sondern auch ängstliche Autofahrer. Besonders vor unübersichtlichen Kurven und Kuppen sind knappe Überholmanöver an Radfahrern besonders oft zu beobachten. Aus Angst davor, schneller Gegenverkehr könne kommen, werden Radfahrer mit ganz wenig Sicherheitsabstand überholt. Bloß nicht mit dem linken Rad über den – oft durchgezogenen – Strich fahren.

Tipp: Wenn Sie nicht abschätzen können, ob Ihnen in der Kurve oder hinter der Kuppe jemand mit 100km/h entgegen kommt … Überholen Sie NICHT!

Radfahrer im Gegenverkehr

Die genannten Sicherheitsabstände gelten natürlich auch für Radfahrer, die dem Autofahrer entgegen kommen. Kommt Ihnen bei einspuriger Verkehrsführung ein Radfahrer entgegen, so muss einer von Ihnen stehen bleiben – laut StVO derjenige, dessen Spur blockiert ist – oder beide müssen sehr vorsichtig und sehr langsam aneinander vorbei fahren.

Bei zweispuriger Verkehrsführung kann ein anderes Fahrzeug nur überholt werden, wenn kein Auto oder kein Radfahrer entgegen kommt. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, aber wir haben erst vor Kurzem erlebt, wie auf einer Landstraße ein Autofahrer eine Fahrzeugkolonne überholte (mit 100 km/h), obwohl im Gegenverkehr eine Gruppe Radfahrer fuhr. Es war nur der Aufmerksamkeit und dem Geschick der Radfahrer zu verdanken, dass diese Aktion nicht mit Todesopfern endete.

Langsame Radfahrer

Gerade außerhalb von Ortschaften ist der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Autos und Radfahrern sehr groß. Deshalb werden Radfahrer hier schnell als Hindernis empfunden. Die StVO nimmt hierauf Rücksicht und erlaubt mit einer Sonderregel das Überholen von Radfahrern auch dort, wo eigentlich ein Überholverbot mit dem Zeichen 276 angeordnet ist. Dieses gilt nämlich nur für das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, also nicht von Fahrrädern und Motorrädern. Wird zusätzlich explizit auch das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten, wird das neue Zeichen 277.1 aufgestellt.


Überholverbot für mehrspurige und für mehr- und einspurige Fahrzeuge (Bildquelle: wikipedia.org und BMVI)

Natürlich aber ist auch bei Zeichen 276 das Überholen nur mit entsprechendem Sicherheitsabstand erlaubt. Sie müssen auf die zweite Fahrspur wechseln – und mit Gegenverkehr rechnen! Eine durchgezogene Linie dürfen Sie in keinem Fall überfahren, auch nicht zum Überholen eines Radfahrers. Sie steht stellvertretend für eine Mauer. (Bußgeldkatalog-Nummer 19.1.1: Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war [...] und dabei Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) [...] überfahren [...] mit Gefährdung: 250 Euro, 2 Punkte, Fahrverbot)

Radfahrer falsch überholen
Alles falsch! Der Radfahrer fährt viel zu weit rechts und provoziert damit ein Überholmanöver. Der Autofahrer überfährt verbotenerweise die durchgezogene Linie vor der nicht einsehbaren Kurve. Kommt hier Gegenverkehr, kann das für beide im Krankenhaus enden.

Tipp:Durchgezogene Linien und Überholverbote haben immer einen Grund. Überlegen Sie vorher, was passieren kann, wenn Ihnen an einer unübersichtlichen Stelle ein schnelles Fahrzeug entgegen kommt!

Radfahrer sind zwar langsam, aber nicht sehr langsam. In einer Tempo-30-Zone fahren auch Radfahrer mit 25 km/h. Dann brauchen Sie zum Überholen eines Radfahrers eine Strecke von knapp 150 Metern, in denen Ihnen keiner entgegenkommen darf und auch niemand aus einer Seitenstraße oder Parklücke kommen darf. Das ist ganz schön weit.

Radfahrer in Gruppen

Das regelgerechte Überholen eines einzelnen Radfahrers ist schon schwierig. Eine ganze Radlergruppe zu überholen, ist noch viel schwieriger. Eine Schlange aus einem Dutzend Radfahrern braucht genau so viel Straße wie 2-3 LKW mit Anhängern und kann praktisch nicht mehr überholt werden. Ab 15 Radfahrern erlaubt die StVO deshalb, dass die Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren und die ganze Gruppe als geschlossener Verband fährt. Dadurch wird die Länge der Radfahrerschlange halbiert und das Überholen vereinfacht. (Radfahrer dürfen seit der StVO-Novelle 2020 immer zu zweit nebeneinander fahren, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird.)

Innerhalb des geschlossenen Verbands sollten die Radfahrer so eng wie möglich hintereinander fahren (Sicherheitsabstand beachten!), damit die Gesamtlänge möglichst kurz bleibt. Sehr große Verbände müssen zwischendurch für den übrigen Verkehr Zwischenräume frei lassen, um z.B. Abbiegern oder Überholern ein Einscheren zu ermöglichen.

Autofahrer dürfen ansonsten in einen geschlossenen Verband nicht hineinfahren. Für die StVO ist ein geschlossener Verband das Gleiche wie ein Omnibus oder ein langer Sattelschlepper, nämlich ein einziges Fahrzeug. Fährt also die Spitze des Konvois regelkonform in einen Kreisverkehr ein, so fährt auch der gesamte Verband hinterher, ohne dass Autos in den Verband einscheren dürfen. Auch an einer Ampel gilt das Signal nur für den Führer des Verbands. Die gesamte Gruppe folgt, selbst wenn die Ampel auf Rot springt. Bei einem Bus bleiben ja auch nicht die hinteren Fahrgäste stehen, wenn der Fahrer noch bei Grün in die Kreuzung gefahren ist.

Tipp für Radfahrer: Wer eine Radlergruppe führt, sollte diese vorab über diese besonderen Regeln aufklären. Den meisten Radfahrern und auch den meisten Autofahrern ist §27 StVO unbekannt. Halten Sie die Gruppe zusammen. Nachzügler fallen automatisch aus dem Verband. Achten Sie an Kreuzungen und Einmündungen darauf, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht seitlich in die Gruppe fahren.

Radfahrer im Verband
Eine größere Radlergruppe bildet einen geschlossenen Verband und zählt dann wie ein einzelnes Fahrzeug. (Bildquelle: G. Binder)

Tipp für Autofahrer: Sie dürfen in einen geschlossenen Verband nicht einbiegen, selbst wenn Sie Grün oder Vorfahrt haben. Beim Überholen eines Verbands müssen Sie genügend Sicht haben, um den gesamten Verband überholen zu können. Bedenken Sie vorher, was passiert, wenn Ihnen ein anderes Fahrzeug entgegen kommt.

Abbiegen und Blinken

Wer Abbiegen will, muss dies laut StVO frühzeitig ankündigen. Dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Das sind bei einem Radfahrer die Arme, denn Blinker gibt es am Fahrrad nicht.

Wer mit einem Fahrrad abbiegen will, sollte also frühzeitig und deutlich dem nachfolgenden Verkehr seine Absicht klar machen, damit dieser nicht versucht, zu überholen. Nach dieser Ankündigung aber gehören wieder beide Hände an den Lenker und die Bremsen. Die manchmal geäußerte Einstellung, Radfahrer müssten während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm ausstrecken, ist Quatsch. Das Fahrzeug ist sicher um die Kurve zu führen, und eine jederzeitige Bremsbereitschaft ist grundsätzlich sinnvoll.

Links abbiegen

Wer mit dem Fahrrad wie oben erklärt den Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand korrekt einhält und daher deutlich auf seiner Fahrspur fährt, hat auch keine Probleme, wie ein Auto links abzubiegen. Man ordnet sich auf der Abbiegespur hinter – nicht neben – den anderen abbiegenden Fahrzeugen ein und fährt wie ein Auto um die Kurve.

Die StVO ermöglicht Radfahrern allerdings noch eine zweite Methode, links abzubiegen. Statt sich als Linksabbieger einzuordnen, darf ein Radfahrer auch auf der rechten Fahrspur die Kreuzung überqueren und dann – unter Beachtung des Verkehrs aus beiden Richtungen – die Kreuzung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren.

Um diese Sonderregel ranken sich diverse Mythen und die StVO ist in diesem Bereich auch nicht ganz eindeutig. Problematisch ist beispielsweise die Kombination mit Ampeln. Muss der Radfahrer, wenn er die Kreuzung beim indirekten Linksabbiegen erst gerade und dann quer kreuzt, erst die Ampel vor der Kreuzung und dann noch einmal die Ampel für den Querverkehr beachten? Nein, denn die Ampel für den Querverkehr kann er gar nicht sehen. Es gilt die Ampel VOR der Kreuzung. Danach ist der Radfahrer AUF der Kreuzung.

Und was ist, wenn es eine Linksabbiegerspur und eine Linksabbiegerampel gibt? Geradeaus ist grün, Linksabbieger haben rot. Wie biegt man nun indirekt links ab? Eigentlich muss man auf der rechten Spur stehen bleiben, weil ALLE Linksabbieger rot haben.

Tipp: Benutzen Sie das indirekte Linksabbiegen nur dort, wo entsprechende Radverkehrsanlagen oder Hilfsampeln dies vereinfachen. In allen anderen Fällen ist das direkte Linksabbiegen, also wie ein Auto, sicherer. Das ist genauso wie im Kreisverkehr, wo auch die Autospur sicherer ist als ein jeweils die Einfahrten kreuzender Radweg.

Geradeausfahren

Wer mit dem Fahrrad an einer Kreuzung geradeaus fahren oder rechts abbiegen will, fährt – sofern wie gesagt kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist – ganz normal auf der rechten Fahrspur. Warten die Autos vor einer roten Ampel, darf der Radfahrer nach §5 StVO rechts an diesen bis zur Ampel vorfahren. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn sich vor den Autos eine separate Aufstellfläche für Radfahrer befindet.

Allerdings muss diese Aktion mit äußerster Vorsicht erfolgen. Es muss genügend Platz vorhanden sein (mindestens ein Meter), und der Radfahrer muss langsam vorbeifahren. Vorsicht: Es gibt Beifahrer, die vor einer roten Ampel aussteigen!

Früher wurde in den Fahrschulen gelehrt, man möge eine entsprechende Gasse für Radfahrer freihalten. In der Schweiz ist das auch heute noch so. Hier wird vor jeder Ampel, vor jedem Zebrastreifen und jedem Bahnübergang durch eine gelbe Linie angezeigt, Platz für wartende Radfahrer zu lassen.

Hilfslinien für Radfahrer am schweizer Zebrastreifen
In der Schweiz allgegenwärtig: Die gelbe Linie zeigt an, dass Autofahrer rechts Platz für Radfahrer lassen sollen.

Vorsicht Rechtsabbieger!

Egal ob der Radfahrer sich nachträglich rechts neben ein Fahrzeug stellt oder ob sich das Auto neben dem Radfahrer einordnet – geradeaus fahrende Radfahrer und rechts abbiegende Autos bilden eine sehr gefährliche Kombination. Der Radfahrer hat zwar Vorfahrt, aber wenn das auf dem Grabstein steht, hilft es auch nicht mehr viel.

Als Radfahrer müssen Sie immer dafür sorgen, dass der Autofahrer Sie gesehen hat. Fahren Sie also mindestens bis auf Höhe der Motorhaube und schauen Sie dem Fahrer ins Gesicht. Geht das nicht, so bleiben Sie lieber hinter dem Fahrzeug stehen!

Als Autofahrer müssen Sie beim Rechtsabbiegen extreme Vorsicht walten lassen. Prüfen Sie mit einem Schulterblick, dass sich kein Radfahrer neben dem Auto befindet oder von hinten nähert – sowohl auf der Fahrbahn als auch auf einem parallel verlaufenden Radweg. Dort wo ein Schulterblick nicht reicht (z.B. bei LKW), dürfen Sie nur dann rechts abbiegen, wenn Sie 100%ig sicher sind, dass der Weg frei ist. Seit der StVO-Novelle 2020 ist es für Fahrzeuge über 3,5t, also Lieferwagen, LKW und Busse, vorgeschrieben, dass beim Rechtsabbiegen maximal Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, wenn "auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist."

Die inzwischen gern angebrachten Aufkleber „Achtung, toter Winkel“ sind als Erinnerungsstütze sinnvoll. Für den Bus- oder LKW-Fahrer sind sie jedoch kein Freibrief! Wenn Sie nicht erkennen können, ob Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden, DÜRFEN Sie nicht abbiegen und müssen sich vorsichtig (zentimeterweise) vortasten. Das ist dasselbe wie beim Rückwärtsfahren: Da kann Ihr Laster noch so laut piepsen – wenn Sie nicht sehen können, was sich hinter dem Fahrzeug befindet, müssen Sie sich einweisen lassen!

Warnaufkleber Toter Winkel
Auch mit diesem Aufkleber ist der Busfahrer schuld, wenn er einen Radfahrer überfährt. Das nützt aber nur noch dessen Erben.

Tipp: Vorsicht, Radfahrer! Das Vorbeifahren an wartenden Rechtsabbiegern – egal ob auf der Fahrbahn oder auf einem begleitenden Radweg – ist eine der gefährlichsten Verkehrssituationen überhaupt.

Radwege und Schutzstreifen auf der Fahrbahn

Um Radfahrer und Autos besser voneinander zu trennen, sind auf vielen Straßen Radwege oder Schutzstreifen am rechten Fahrbahnrand abmarkiert. Radwege auf der Fahrbahn sind mit einem Fahrradsymbol markiert (meist Zeichen 237) und mit einer durchgezogenen Linie abgetrennt. Hier dürfen Autos nicht fahren oder stehen.

Schutzstreifen für Radfahrer sind mit einer gestrichelten Linie abgetrennt. Sie bilden praktisch eine weitere Fahrspur, die lediglich zu schmal für Autos ist. Autos dürfen die gestrichelte Linie ganz normal überfahren, um z.B. Gegenverkehr zu passieren. Allerdings nur, wenn sie Radfahrer dadurch nicht gefährden. Auch hier dürfen Autos nicht stehen.

Schutzstreifen für Radfahrer D Schutzstreifen für Radfahrer B
Die schmalen Fahrstreifen rechts und links dienen dem Radverkehr. Autos fahren auf dem breiten Fahrstreifen in der Mitte, dürfen aber bei Gegenverkehr auf den Schutzstreifen ausweichen. Im rechten Bild aus Belgien sind die Schutzstreifen farbig hervorgehoben.

Nur der Vollständigkeit halber: Als drittes gibt es noch so genannte Seitenstreifen, die mit einer durchgezogenen Linie von der Fahrspur abgetrennt, aber nicht mit einem Fahrradsymbol versehen sind. Hier dürfen, zumindest innerorts, Autos parken. Radfahrer dürfen den Seitenstreifen als Fahrspur benutzen.

Wichtig zu wissen ist, dass auch bei auf der Fahrbahn markierten Radwegen und Schutzstreifen die zuvor genannten Regeln gelten. Das heißt zum einen für Radfahrer große Vorsicht beim Vorbeifahren an Rechtsabbiegern. Zum anderen heißt es für Autofahrer, dass auch hier der Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Metern eingehalten werden muss. Autofahrer dürfen also nicht einfach ihre Spur halten und wie an einem stehenden Hindernis vorbeifahren.

Schutzstreifen für Radfahrer
Das Fahren auf dem Seitenstreifen einer vierspurigen Landstraße ist erlaubt, sofern sie nicht als Kraftfahrstraße ausgeschildert ist. Der Autofahrer überholt vorbildlich mit deutlichem Sicherheitsabstand.

Tagesfahrlicht

Motorräder müssen laut StVO auch tagsüber mit Licht fahren. Auch bei PKW setzt sich ein Tagesfahrlicht langsam durch. Der Grund dafür ist, dass gerade bei schwierigen Lichtverhältnissen, z.B. im Wald, ein beleuchtetes Fahrzeug leichter und schneller gesehen wird.

Aus genau demselben Grund ist es auch für Fahrräder sinnvoll, grundsätzlich mit Licht zu fahren. Früher waren weder Dynamos noch Scheinwerfer auf Tagesfahrlicht ausgelegt. Moderne Räder aber haben LED-Scheinwerfer und Nabendynamos, die ohne Kraftaufwand funktionieren.

Dass man nachts mit Licht fährt, bedarf hoffentlich keiner separaten Ermahnung. Wer ohne Licht nachts überfahren wird, ist nicht nur tot, sondern auch noch schuld und hinterlässt seinen Erben keine Lebensversicherung (Suizid), keine Unfallrente (bewusst herbeigeführter Unfall), dafür aber den Schaden (Haftungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit).

Besonders nachts empfiehlt es sich, neben einer Beleuchtung am Rad auch helle Kleidung zu tragen. Viele Radfahrer benutzen außerdem reflektierende Gurte, Taschen, Jacken oder Westen, damit sie vom Autoverkehr schnell und gut erkannt werden. Dies ist eine einfache, aber sehr wirksame Maßnahme zum Selbstschutz.

Reflektoren an Radtaschen und Kleidung
Reflektierende Streifen auf Kleidung und Gepäck sind deutlich heller als ein einfaches Rücklicht. So wird man leichter gesehen.

Tipp: Fahren Sie immer mit Licht. Gesehen zu werden ist im Verkehr das Wichtigste!

Fazit: Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören auf die Fahrbahn, nicht auf den Bürgersteig und nicht auf hinter Hecken oder parkenden Autos versteckte Radwege. Um als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer wahrgenommen zu werden, müssen sich Radfahrer so benehmen, dass sie gut sichtbar sind - im Dunkeln durch Licht und im Hellen durch deutliche Inanspruchnahme ihrer Fahrspur. Trotzdem sollten Radfahrer immer bedenken, dass sie ohne Knautschzone unterwegs sind. Fahren Sie defensiv und rechnen Sie immer damit, dass ein Autofahrer Sie übersieht oder die StVO nicht so gut kennt wie Sie.

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D. Ansicht – 19. 06. 2015
[Ergänzung Bußgeldkatalog und Bild Radfahrstreifen: 15. 08. 2015]
[Korrektur Links Wikipedia: 11. 7. 2017]
[Erneute Korrektur Wikipedia-Links und Bild Überholabstand: 11. 9. 2017]
[Letztmalige Korektur Wikipedia-Links: 25. 1. 2018]
[Einarbeitung StVO-Novelle: 4. 5. 2020]
[Bild Schutzstreifen Belgien: 27. 9. 2020]
[Textänderung Radgruppen: 2. 4. 2021]
[Klarstellung Bußgelder: 6. 11. 2023]

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