StVU.info Hintergrundbild

Logo StVU.info StVU.info

Informationen und Meinungen
wider die StraßenverkehrsUnordnung

Aufenthaltsstraßen - der verkehrsberuhigte Bereich

Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.

StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.

VG-Wort Access-ZählmarkeDiese Folge erinnert an den eigentlichen Zweck von Wohnstraßen und Einkaufsstraßen: den Aufenthalt. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

 

Welchen Zweck haben eigentlich Straßen? Die spontane Antwort lautet wahrscheinlich: Damit Verkehrsteilnehmer schnell und einfach von einem Ort zu einem andern kommen.

Das war aber nicht immer so. Besonders in Städten und Wohngebieten hatten Straßen immer auch eine zweite Funktion. In Geschäftsbereichen sollten sich Passanten möglichst lange aufhalten, damit Kunden in Ruhe und mit Freude einkaufen, sich treffen, unterhalten und verweilen können. Breite Boulevards in den großen Städten machen diesen Nutzen bis heute sichtbar.

Vor allem in Wohngebieten stand die Aufenthaltsfunktion lange Zeit im Vordergrund. Wo kein Durchgangsverkehr stattfand, traf man sich auf der Straße zum Reden und zum Spielen. Noch in den 60er Jahren war es völlig selbstverständlich, dass Kinder auf der Straße spielten. Und es war sogar erlaubt, denn in der „Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr“ vom 13. November 1937, der ersten deutschen Straßenverkehrsordnung, steht in § 43 „Kinderspiele“, dass nur auf Durchgangsstraßen Kinderspiele, wie „Werfen und Schleudern von Bällen und anderen Gegenständen, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen, Kreisel- und Reifentreiben, Fahren mit Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie Spiele mit und auf Fahrrädern“ auf der Fahrbahn untersagt sind.

Autos statt Kinder

Die StVO von 1937 galt nach Gründung der Bundesrepublik über viele Jahrzehnte unverändert weiter. Erst 1970 wurde sie neu formuliert, mit großen Einschränkungen für die Aufenthaltsfunktion von Straßen. In der „Straßenverkehrs-Ordnung“ vom 5. Dezember 1970 steht in § 31 „Sport und Spiel“:

Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).

Zeichen 101 ist das Ausrufezeichen „Allgemeine Gefahrenstelle“, Zeichen 250 das „Verbot für Fahrzeuge aller Art“. Es wurde ein eigenes Verkehrszeichen eingeführt, welches als Zusatzzeichen das Spielen auf der Straße erlaubte. Wo das nicht stand, war Kinderspiel nur noch auf den meist schmalen Gehwegen erlaubt.


Zusatzzeichen 1010-10 erlaubt Sport und Spiel auf der Fahrbahn (Bildquelle: wikipedia.org)

1970 wurde also das Nutzungsrecht an einer Wohnstraße umgekehrt. Stand vorher die Aufenthaltsfunktion im Vordergrund und war Kinderspiel erlaubt, wird den Kindern mit dieser Neuregelung plötzlich verboten, die Straße als Spielplatz zu nutzen. Es wird ihnen sogar verboten, außer zum Queren auch nur einen Fuß auf die Fahrbahn zu setzen, denn „Fußgänger müssen die Gehwege benutzen“ (Bußgeld: 5€) und (seit 1980) „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen“.

Bis 2009 gab es in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift wenigstens noch die Vorgabe, dass „gegen Kinderspiele auf Wohnstraßen und anderen Straßen ohne Verkehrsbedeutung, auf denen der Kraftfahrer mit spielenden Kindern rechnen muss, nicht eingeschritten werden soll“. Aber das wurde dann auch gestrichen.

Im gleichen Jahr wurde § 31 der Straßenverkehrsordnung um einen Absatz zu Inline-Skatern ergänzt und es wurde auch das Spielen auf Radwegen verboten. Dafür wurde aber zumindest die Limitierung des Zusatzzeichens auf zwei ausgewählte Verkehrszeichen aufgehoben:

Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

Konsequent wäre es gewesen, 1970 alle Wohnstraßen mit dem neuen Zusatzzeichen zu versehen, aber das ist natürlich nicht geschehen. In den 70er Jahren sah man das Spielen-erlaubt-Schild genau so wenig wie in den darauf folgenden Jahrzehnten. Erst in den letzten Jahren wird diese Regelung wieder hervor gekramt, um wenigstens stundenweise Kinderspiel in manchen Straßen zu erlauben. („Spielstraßen auf Zeit“ oder „Temporäre Spielstraßen“)

Seit den 70er Jahren steht hinter der Straßenverkehrsordnung die Intention, möglichst alle Straßen dem Autoverkehr zu widmen und Fußverkehr weitgehend vom Autoverkehr zu isolieren. Der Aufenthaltsfunktion einer Straße wird dies natürlich nicht gerecht.

Straßen zum Aufhalten

Weil aber der Bedarf vorhanden ist, sich in einer Wohn- oder Einkaufsstraße zu treffen, dort zu flanieren oder zu spielen, hat man 1980 eine neue Art von Straßen erfunden, die genau diese Aufenthaltsfunktion in den Vordergrund stellt:

Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

Autos und Radfahrer sind auf einer solchen „Aufenthaltsstraße“ ebenfalls erlaubt, müssen sich nur entsprechend vorsichtig verhalten. Aufgrund der Spielerlaubnis hat sich für diese neuartigen Straßen der Begriff „Spielstraße“ eingebürgert. Das ist sachlich aber nicht korrekt, da Spielstraßen eigentlich die oben erwähnten Straßen mit dem Zusatzzeichen „Spielen erlaubt“ sind. Und auch wenn die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich von „Kinderspiel“ spricht, dürfen selbstverständlich auch Erwachsene hier spielen oder Sport treiben (GG §3).

Man wollte jedoch unbedingt vermeiden, dass eine Straße mit Geh- und Spielerlaubnis überhaupt als „Straße“ verstanden wird. „Straßen sind für Autos da,“ war auch in den 80er Jahren noch die Devise. Die „Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung“ vom 21. Juli 1980 nennt Aufenthaltsstraßen deshalb „verkehrsberuhigte Bereiche“ und führt passende Verkehrszeichen (Zeichen 325 und 326, inzwischen 325.1 und 325.2) ein.


Verkehrsberuhigte Bereiche werden durch Zeichen 325.1 eingeleitet und enden mit Zeichen 325.2. (Bildquelle: wikipedia.org)

Verkehrsregeln in verkehrsberuhigten Bereichen

Wie dem Verkehrszeichen zu entnehmen ist, darf sich in einem verkehrsberuhigten Bereich jeder bewegen: mit dem Auto, mit dem Rad oder zu Fuß. Es gibt auch keine vorgeschriebenen Wege. Man darf rechts, links oder in der Mitte laufen, auch quer zur Fahrbahn, und man darf im Weg herumstehen. Kinder mit und ohne Fahrräder dürfen die gesamte Straßenbreite und Straßenlänge zum Spielen benutzen.

Verkehrsregeln im verkehrsberuhigtem Bereich
Weil die Verkehrsregeln in einem verkehrsberuhigten Bereich zwar einfach, aber oft unbekannt sind, werden sie auf diesem Schild noch einmal erklärt — und gleich zweisprachig.

Damit dabei niemand „unter die Räder“ kommt, gilt für Fahrzeuge in einem verkehrsberuhigten Bereich eine sehr strenge Geschwindigkeitsbegrenzung. Niemand darf sich schneller als „Schrittgeschwindigkeit“ bewegen.

Leider hat der Gesetzgeber vergessen, ein exaktes Maß für „Schrittgeschwindigkeit“ festzulegen. Deshalb müssen sich immer wieder Gerichte mit der Frage beschäftigen, wie schnell denn Schrittgeschwindigkeit ist. Ein flotter Fußgänger geht mit 6 km/h, ein rennendes Kind vielleicht mit 10 km/h und der Marathon-Weltrekord liegt bei etwas über 20 km/h. Gerichtlich ist inzwischen 7 km/h als Schrittgeschwindigkeit festgelegt [Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17].

Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrräder und E-Scooter. Insbesondere in Geschäftsbereichen, aber auch in Wohnstraßen, die gern als Abkürzung benutzt oder sogar beschildert werden, überschreiten Rad- und Scooterfahrer die Schrittgeschwindigkeit häufig.


Wo sich Verkehrsteilnehmer nicht an die Schrittgeschwindigkeit halten wollen, kommen Radaranlagen zum Einsatz. Diese Anlage ist auf 7 km/h eingestellt.

Tipp: Auch als Radfahrer sollte man sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten. Das Überschreiten der Schrittgeschwindigkeit in einem verkehrsberuhigten Bereich kann bis zu 60€ und einen Punkt in Flensburg kosten.

Parken

In einem verkehrsberuhigten Wohn- oder Geschäftsbereich steht die Aufenthaltsfunktion im Vordergrund. Hier soll man sich aufhalten und spielen. Deshalb soll die Straße nicht mit parkenden Fahrzeugen vollgestellt werden.

Aus diesem Grund gilt in verkehrsberuhigten Bereichen, dass jedermann hineinfahren und z.B. einen Mitfahrer ein- oder aussteigen lassen darf. Das Parken ist hier jedoch an den meisten Stellen verboten.

Fahrzeuge dürfen in einem verkehrsberuhigten Bereich nur dort geparkt werden, wo dies mit einer entsprechenden Bodenmarkierung gekennzeichnet ist. Üblich ist es, Parkflächen zu umranden oder in einer anderen Farbe oder Pflasterung herzustellen. Ebenfalls üblich ist es, diese Parkflächen mit einem „P“ eindeutig als Parkplatz zu markieren.

Parkmarkierung in verkehrsberuhigtem Bereich
Parkplätze in einem verkehrsberuhigten Bereich sind explizit markiert. Überall sonst ist das Parken verboten.

Außerhalb der markierten Parkflächen ist das Parken im gesamten verkehrsberuhigten Bereich verboten, auch beispielsweise vor der eigenen Grundstücksausfahrt.

Ausbiegen

Verkehrsberuhigte Bereiche sind zwar Straßen, aber eben nicht so ganz richtige. Deshalb hat sich in die Straßenverkehrsordnung eine Regelung eingeschlichen, nach der eine „Aufenthaltsstraße“ eigentlich nur ein „großes Grundstück“ ist.

Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich heraus fährt, hat keine Vorfahrt. Nie, auch wenn er von rechts kommt. Stattdessen muss er sich so verhalten, als ob er von einem Grundstück auf eine Straße fährt: Alle anderen Fahrzeuge haben Vorfahrt, alle querenden Fußgänger auch.

Diese Regelung ist wenig sinnvoll, insbesondere weil Verkehrsteilnehmer auf der „richtigen Straße“ erkennen müssten, dass ein Fahrzeug aus einem verkehrsberuhigten Bereich ausfährt. Zur Verdeutlichung wird deshalb gern eine Pflasterreihe, eine abweichende Pflasterung oder eine entsprechende Markierung verwendet, um die „Ausfahrt“ aus einem verkehrsberuhigten Bereich anzuzeigen. Andere Verkehrsbehörden lassen die „Aufenthaltsstraße“ einfach zehn Meter vor der Kreuzung enden, damit an der Kreuzung die gewohnten Vorfahrtsregeln gelten.

Vorfahrt vor verkehrsberuhigtem Bereich Ausfahrt aus verkehrsberuhigtem Bereich
Im linken Bild sieht man deutlich, dass die Radfahrerin nicht erkennen kann, dass sie hier Vorfahrt hat. Im rechten Bild endet der verkehrsberuhigte Bereich deutlich vor der nächsten Kreuzung, damit dort die üblichen Vorfahrtsregeln gelten.

Nur Vorteile

Abgesehen von dieser unlogischen Vorfahrtsregelung haben „Aufenthaltsstraßen“ nur Vorteile: Anwohner bekommen eine ruhige Straße mit niedriger Geschwindigkeit. Fußgänger und Rollstuhlfahrer können sicher die gesamte Straßenbreite nutzen. Geschäftsleute profitieren von entspannten Einkäufern. Kinder haben Platz zum Spielen. Gehwege werden unnötig, so dass mehr Platz zum Parken zur Verfügung steht.

Beispiel verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigte Bereiche sperren Autos nicht aus, laden aber zum Verweilen ein.

Weil diese Vorteile jedem einleuchten, werden verkehrsberuhigte Bereiche nicht nur beim Neubau von Wohnvierteln, sondern auch bei der (Neu-)Gestaltung von Einkaufsstraßen immer häufiger eingesetzt.

Beispiel Wohnstraße Essen Beispiel Einkaufsstraße Offenburg
Egal ob Wohnstraße oder Einkaufsstraße: hier hält man sich gern auf. (Foto rechts: Stadt Offenburg)

Vorhandene Straßen umwidmen

Auch bei älteren Wohnvierteln oder Geschäftsbereichen wäre es sinnvoll, sie in verkehrsberuhigte Bereiche umzuwidmen. Dass dies nur sehr selten geschieht, liegt an der „Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung“ (VwV-StVO). Dies ist ein Regelwerk, nach dem alle Behörden in Deutschland Verkehrszeichen aufstellen und Straßenmarkierungen anbringen.

Durch die Verwaltungsvorschrift wird vermieden, dass von Stadt zu Stadt unterschiedliche Regelungen gelten. Sie bestimmt beispielsweise sehr sinnvoll, dass es in einem verkehrsberuhigten Bereich mit Ausnahme der Parkflächenmarkierungen keinerlei weitere Verkehrszeichen geben soll. Schließlich müssen alle Schrittgeschwindigkeit fahren, Fußgänger dürfen überall laufen, es gilt rechts-vor-links, Kinder dürfen auf der ganzen Fläche spielen, und geparkt werden darf nur, wo es explizit markiert ist. Zusätzlichen Regelungsbedarf gibt es nur, wenn einzelne Parkplätze speziellen Zwecken dienen sollen (Gehbehinderte, Carsharing, Lastenräder, Taxis, Lieferanten, ...).

Weiter sagt die VwV-StVO: „Verkehrsberuhigte Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen.“ Gemeint ist Fahrverkehr, denn viel Fußverkehr möchte man gerade in verkehrsberuhigten Einkaufsstraßen natürlich haben.

Soweit, so sinnvoll. Dann aber legt die Verwaltungsvorschrift fest, dass „verkehrsberuhigte Bereiche durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln müssen, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.“ Und schon haben wir wieder das Problem, dass eine „Aufenthaltsstraße“ eben doch keine richtige Straße ist. Während von einem Autofahrer verlangt wird, dass er nach einem Tempo-30-Schild weiß, wie schnell er fahren darf, ist es beim Verkehrszeichen 325.1 offensichtlich zu viel verlangt, dass sich der Autofahrer ab hier an Schrittgeschwindigkeit hält. Stattdessen muss man es der gesamten Straße ansehen, dass sie „Aufenthaltsstraße“ ist. Diese Vorgabe ist wenig einsichtig, kann aber auch bei einer vorhandenen Straße z.B. durch Blumenkübel oder Pflastermalereien erreicht werden.

Beispiel Freiburger Modell
Möglichkeiten, um aus Wohnstraßen Aufenthaltsstraßen zu machen (Quelle: Stadt Freiburg - Flyer "Verkehrsberuhigte Bereiche")

Das größte Hindernis jedoch lesen Straßenverkehrsbehörden immer aus dem nachfolgenden Satz der VwV-StVO: „In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.“ Das ist ein K.O.-Kriterium, denn es besagt, alle vorhandenen Bürgersteige müssten abgebaut werden und eine einheitlich hohe Straßenfläche ohne Stufen wäre nötig. Das ist teuer und kann deshalb nicht gemacht werden. Antrag abgelehnt, fertig!

Was in dieser Argumentation gern übersehen wird, sind die Wörtchen „in der Regel“. Hinter dieser Formulierung versteckt sich im Behördendeutsch der Regel- oder Normalfall. Es handelt sich aber nicht um eine Muss-Bestimmung. Vom Regelfall darf jede Behörde abweichen, wenn es Grund dazu gibt. Natürlich darf auch eine Straße ohne „niveaugleichem Ausbau“ als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden. Die Behörde muss es nur, anders als im Regelfall, begründen. Mögliche und bestimmt auch zulässige Gründe können sein: „die Anwohner wünschen es“, „es gibt keinen Durchgangsverkehr“, „die Straße wird schon heute als Spielplatz verwendet“ usw.

Das Abweichen vom Regelfall macht der Behörde also zusätzliche Arbeit. Und es birgt das Risiko, dass jemand klagt und vor Gericht gewinnt, wobei eine schlüssige Argumentation fraglich bleibt, denn in einer „Aufenthaltsstraße“ wird niemand gehindert, z.B. sein Grundstück zu erreichen oder sein Fahrzeug regelkonform zu parken. Aber selbst wenn jemand klagt und gewinnt, wäre die schlimmste Konsequenz, das blaue Verkehrszeichen wieder abzunehmen.

Die Gefahr, für einen Unfall haftbar gemacht zu werden, ist jedenfalls nicht vorhanden, denn auch auf einer „normalen“ Straße gilt §3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung: „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ Immer!

Fazit

Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs gibt einer Wohn- oder Einkaufsstraße ihren ursprünglichen Zweck als Aufenthaltsraum, Spielfläche und Flaniermeile zurück. Jeder darf dort laufen und spielen, jeder darf dort fahren und parken.

Mit Ausnahme der unlogischen Vorfahrtsregelung bei der Ausfahrt aus der „Aufenthaltsstraße“ sind die Regeln einfach und einsichtig: Keiner bewegt sich schneller als Schrittgeschwindigkeit, und geparkt wird nur dort, wo ein Parkplatz markiert ist.

Genau dieses Markieren von Parkplätzen, aber auch die einschränkenden und meist überinterpretierten Regeln der Verwaltungsvorschriften sorgen jedoch leider dafür, dass dieses extrem anwohner- und wirtschaftsfreundliche Mittel der Straßenverkehrsordnung viel zu selten angewandt wird. Schade, eigentlich!

 

Die Autoren bedanken sich herzlich beim Presseamt der Stadt Offenburg für seine außergewöhnliche Unterstützung.

 

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

D. Rudolph – 12. 10. 2021
[Fotos ergänzt: 24. 10. 2021]
[Schrittgeschwindigkeit, Radaranlage: 20. 10. 2022]

©2021-2022 StVU.info. All rights reserved.

Verkehrsrechtliche Hinweise: Bei den hier zu lesenden Erläuterungen und Vorschlägen handelt es sich um die privaten Interpretationen der Autoren. Andere Personen, insbesondere Juristen, können und werden die entsprechenden Vorschriften anders interpretieren. Jegliche Haftung wird deshalb ausgeschlossen.

Urheberrechtliche Hinweise: Die gezeigten Verkehrszeichen sind urheberrechtsfrei, ihre Abbildungen wurden wikipedia.org entnommen. Alle anderen Fotos und Texte sind urheberrechtlich geschützt. Möchten Sie Teile dieses Artikels mit anderen teilen oder auf Webseiten bzw. in Druckform verwenden, so ist dies möglich, oft auch honorarfrei. Sie müssen allerdings StVU.info vorab um Erlaubnis fragen.

Haben Sie Kommentare zu diesem Artikel, haben Sie eine Idee zu einer weiteren Folge oder möchten Sie selbst wider die Straßenverkehrsunordnung ankämpfen, so melden Sie sich unter redaktion@stvu.info.

Impressum